Rechtsprechung
BFH, 23.07.2020 - VIII B 130/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 1 Nr 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs - rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
- IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Frage der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung
- rewis.io
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
- Betriebs-Berater
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs - rechtsportal.de
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Frage der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 25.06.2019 - 1 K 985/16
- BFH, 23.07.2020 - VIII B 130/19
Papierfundstellen
- BB 2020, 2594
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 25.02.2014 - III B 155/12
Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 130/19
Ob bei Anwendung der vom BFH an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entwickelten abstrakten Anforderungen davon auszugehen ist, dass ein im jeweiligen Streitfall zu untersuchendes Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, muss das FG in erster Linie im Wege einer Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.02.2014 - III B 155/12, BFH/NV 2014, 855, Rz 16).Denn dass sich eine bestimmte Frage zu Eintragungen in einem Fahrtenbuch in einer Vielzahl gleichliegender Fälle ebenfalls stellen kann, ändert nichts daran, dass es bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs stets um eine Einzelfallwürdigung geht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 855, Rz 16).
- BFH, 14.03.2012 - VIII B 120/11
Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 130/19
d) Einwände des Beschwerdeführers gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils in Bezug auf die vom FG getroffene tatsächliche Würdigung, das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß --etwa weil nur kleine Mängel vorhanden seien--, eröffnen als Rüge schlichter Rechtsfehler die Revision ebenfalls nicht (…BFH-Beschlüsse vom 12.07.2011 - VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863, Rz 6; vom 14.03.2012 - VIII B 120/11, BFH/NV 2012, 949, Rz 7). - BFH, 12.07.2011 - VI B 12/11
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 130/19
d) Einwände des Beschwerdeführers gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils in Bezug auf die vom FG getroffene tatsächliche Würdigung, das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß --etwa weil nur kleine Mängel vorhanden seien--, eröffnen als Rüge schlichter Rechtsfehler die Revision ebenfalls nicht (BFH-Beschlüsse vom 12.07.2011 - VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863, Rz 6;… vom 14.03.2012 - VIII B 120/11, BFH/NV 2012, 949, Rz 7). - BFH, 13.11.2019 - XI B 119/18
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 130/19
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nämlich nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2019 - XI B 119/18, BFH/NV 2020, 367, Rz 19). - BFH, 16.09.2019 - VIII B 86/19
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung …
Auszug aus BFH, 23.07.2020 - VIII B 130/19
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt, wenn sich der gerügte Verstoß --wie hier-- auf einzelne Feststellungen des FG bezieht, dass der Beschwerdeführer erläutert, was er vorgetragen hätte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre, und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 16.09.2019 - VIII B 86/19, BFH/NV 2020, 92, Rz 4).
- BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22
Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft
Einer allgemeinen und abstrakten Klärung nicht zugänglich und damit nicht klärungsfähig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5; vom 23.07.2020 - VIII B 130/19, BFH/NV 2021, 33, Rz 4;… vom 23.02.2022 - II B 26/21, BFH/NV 2022, 612, Rz 7). - BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22
Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden …
Einer allgemeinen und abstrakten Klärung nicht zugänglich und damit nicht klärungsfähig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5; vom 23.07.2020 - VIII B 130/19, BFH/NV 2021, 33, Rz 4;… vom 23.02.2022 - II B 26/21, BFH/NV 2022, 612, Rz 7). - BFH, 23.02.2022 - II B 26/21
Persönliche Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer
Einer allgemeinen und abstrakten Klärung nicht zugänglich und damit nicht klärungsfähig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5, und vom 23.07.2020 - VIII B 130/19, BFH/NV 2021, 33, Rz 4).